Schritt 1 von 4 – Eigene Angaben
Der Widerspruch sollte schriftlich per Post eingelegt werden. Die Übermittlung per Einschreibung ist nicht erforderlich aber zum Nachweis empfehlenswert. Die Einlegung über andere Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail) ist nur zulässig, wenn die Behörde diese eröffnet hat. Die Frist zur Einlegung des Widerspruches ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beigefügt sein muss.
Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.